Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 214a

§ 214a – Liquiditätserfassung

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund überwacht täglich die finanzielle Situation der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Die Rentenversicherungsträger melden die notwendigen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
  • Das Erweiterte Direktorium legt die Details des Verfahrens fest.
  • Monatlich oder auf Anfrage informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesamt für Soziale Sicherung über die aktuelle Liquidität.
  • Die genauen Abläufe des Meldeverfahrens werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.